Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Verwendung gegenüber 1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); 2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

I. Geltung
(1) Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Bezugnahme des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Geltung, auch wenn wir den Geschäftsbedingungen nicht widersprechen oder in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für etwa später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist.

II. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, a) wenn wir sie schriftlich, durch Datenfernübertragung oder Telefax bestätigt haben, oder b) wenn die der Bestellung entsprechende Ware und Rechnung dem Besteller zugegangen ist oder c) wenn dem Besteller der Lieferschein zugegangen ist.
(3) Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Verkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

III. Preise
(1) Die Preise verstehen sich netto ab Lieferwerk. Sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist.
(2) Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.
(3) Den Preisen liegen die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Rohstoff- und Fertigungskosten zugrunde. Sofern diese Preise nicht ausdrücklich als fest (d. h. unveränderlich) vereinbart sind und sich zwischen Vertragsabschluss und der Auslieferung außergewöhnliche Kostenänderungen ergeben, bleibt uns eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorbehalten, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Dies gilt auch, wenn eine Leistungs- oder Lieferfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, durch uns später als vier Monate nach der Auftragsbestätigung bzw. der Bestellung erbracht werden kann.

IV. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, ist unsere Rechnung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Unsere Rechnungen sind kostenfrei und in EURO zu bezahlen.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. § 288 BGB findet Anwendung.
(3) Voraus- oder Akontozahlungen werden nicht verzinst.
(4) Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. In jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Wechsel müssen jeweils sofort nach Rechnungserhalt gegeben werden. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
(5) Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 14 Tage in Verzug geraten, oder hat er seine Zahlungen eingestellt, oder ist nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme von Akzepten – enden; für nicht ausgelieferte Ware können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen; durch uns bereits ausgelieferte, noch in unserem Eigentum stehende Ware, ist auf Verlangen sofort herauszugeben.

V. Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Bestellers.
(2) Lieferfristtage sind stets Arbeitstage.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag in Rückstand ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Solange die Voraussetzungen der Ziffer V (4) Satz 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden Verzugs ein­tritt. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlie­ferung nicht von uns zu vertreten ist und wir ein kongruen­tes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlos­sen haben.
(6) Sofern Störungen im Sinne der vorstehenden Ziffer (5) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Störung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(7) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils geson­dert in Rechnung stellen können, sofern die Annahme der Teilleistung für den Besteller nicht unzumutbar ist.
(8) Ansprüche des Bestellers auf Ersatz eines Verzugsschadens sind auf die bei Vertragsabschluss für uns vorhersehbaren typischen Schäden beschränkt und der Höhe nach auf das Dreifache des Warenwerts begrenzt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

VI. Versand
(1) Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart und eine Transportversicherung wird nicht abgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wir die Versendungskosten tragen, oder wenn wir die Versendung der Ware übernehmen. Gefahrübergang bei Rücksendun­gen ist der Eingang bei uns.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware vom Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wenn wir die Versendungskosten tragen, oder wenn wir die Beförderung der Ware übernehmen.
(3) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
(4) Die Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer VIII. entgegenzunehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forde­rungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen vor. Im Falle von Forderungen aus anderen Verträgen gegen den Besteller gilt der Eigentumsvorbehalt auch bis zur Erfüllung der Forderungen aus den anderen Verträgen und bis zur Einlösung etwa hergegebener Schecks und Wechsel.
(2) Alle Forderungen aus dem Verkauf unserer Ware tritt der Besteller einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
(3) Solange der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtun­gen uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum und über unsere Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhn­liche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Sachen und Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unver­züglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von uns; in diesen Handlun­gen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies aus­drücklich erklärt.
(5) Wir verpflichten uns, Sicherungen auf Verlangen des Bestel­lers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VIII. Gewährleistung für Sachmangel
(1) Wir gewährleisten ausschließlich, dass die Ware, die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat, und sich für die in dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verwendung eignet (z. B. in den Produktspezifikationen oder in der Produktbeschreibung – insbesondere in der Produkt-und Anwendungsbeschreibung unter www.kolektor-insulation.com). Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funkti­onstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
(2) Jede Sachmängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Alle diejenigen Erzeugnisse oder Leistungen sind nach un­serer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
(4) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und / oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernah­me einer Garantie. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjäh­rungsfristen. Die 12-monatige Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2b (Sachen für Bauwerke), 478 i.V.m. 445b (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
(5) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung inner­halb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung beinhaltet dabei weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau der mangelfreien oder reparierten Sache oder die Erstattung der damit zusam­menhängenden Kosten, wenn wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Letztkäufer ein Verbraucher ist.
(9) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer X. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unver­züglich schriftlich anzuzeigen.

IX. Beratung des Bestellers bei Verwendung unserer Erzeug­nisse
(1) Angaben über technische Daten und Abmessungen unserer Erzeugnisse sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstel­lung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeid­lich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Auskünfte über Verarbeitungs-und Anwendungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich.
(2) Unsere Haftung wird – soweit gesetzlich zulässig – ausge­schlossen.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus wel­chem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Übertragbarkeit der Rechte
Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schrift­lichen Zustimmung übertragen.

XII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechts­kräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen besteht nicht, es sei denn, dass die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung, und dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen grob verletzt haben oder die Gegenforde­rung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

XIII. Warenrücklieferungen
Warenrücksendungen außerhalb der Erfüllung von Män­gelansprüchen des Bestellers bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Kosten der Rücksendung trägt der Besteller. Warenrücksendungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung oder unfreie Warenrück­sendungen werden von uns nicht angenommen. Von uns akzeptierte Warenrücksendungen werden dem Besteller unter Abzug einer Bearbeitungspauschale von mindestens 30 % des Netto-Kaufpreises gutgeschrieben.

XIV. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlun­gen ist Stuttgart.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedin­gungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Besondere Vertragsbedingungen für die Montage und Installation

XV. Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
(1) Nachstehende Besondere Vertragsbedingungen gelten so­fern wir gesondert zu vergütende Werkleistungen, insbe­sondere Installationsleistungen und Montageleistungen (nachfolgend „Leistungen“) erbringen.
(2) Die nachstehenden Besonderen Vertragsbedingungen er­gänzen die Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Es gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen soweit nicht in die­sen Besonderen Vertragsbedingungen etwas Abweichen­des geregelt ist.
(3) Im Falle einer Abweichung zwischen den Allgemeinen Ver­kaufsbedingungen und den Besonderen Vertragsbedingun­gen für die Montage und Installation gehen diese Besonde­ren Vertragsbedingungen für die Montage und Installation im Rahmen ihres Anwendungsbereiches den Allgemeinen Verkaufsbedingungen vor.

XVI. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, und ähnlichen Un­terlagen behalten wir uns alle Eigentums-und Urheberrech­te vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.

XVII. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) In Leistungsverzeichnissen von uns genannte Angebotsprei­se gelten unter der Voraussetzung, dass die Werkleistungen ohne Unterbrechungen bei normalen Arbeitszeiten durch­geführt werden können.
(2) Einfache Rollgerüste bis zu einer maximalen Standhöhe von 2,0 m sind in den Angebotspreisen enthalten.
(3) In Ergänzung zu Ziffer IV unserer Allgemeinen Verkaufsbe­dingungen sind wir berechtigt, vom Besteller Abschlagszah­lungen für bereits erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen, die abgeschlossene Teile unserer Leistung dar­stellen und durch die der Besteller einen Wertzuwachs er­langt hat. Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen und in sich geschlossene funktionsfähige Teile.
(4) Entstehen nach Abschluss des Werkvertrags begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, unserer Leistungen zurückzuhalten, bis der Be­steller den auf die Leistung entfallenden Vergütungsanteil erbracht oder hierfür Sicherheit geleistet hat. Kommt der Besteller dem nicht innerhalb einer von uns gesetzten ange­messenen Frist nach, sind wir berechtigt vom Werkvertrag zurückzutreten.

XVIII. Leistungszeit
(1) Ausführungstermine müssen uns dem Baufortschritt ent­sprechend von der Bauleitung mit einer Frist von 14 Werktagen bekannt gemacht werden.
(2) Im Zusammenhang mit Ziffer V unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen verlängern sich Leistungsfristen angemessen und verschieben sich Leistungstermine ange­messen, wenn a) der Besteller ihm obliegende Mitwirkungs­pflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder er Änderungen in der Ausführung der Leistungen verlangt oder b) wir infolge höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, vorübergehend nicht in der Lage sind, die vereinbarten Leistungsfristen einzuhalten.
(3) Wir haften nicht für Wartezeiten infolge Verzögerungen oder Behinderungen durch andere Gewerke oder ähnliches, die nicht durch uns zu vertreten sind. Hierdurch entstehen­de Mehrkosten, gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn, der Besteller hat die Verzögerung nicht zu vertreten.

XIX. Mitwirkungspflichten des Bestellers und sonstige Leistungsvoraussetzungen
(1) Der Besteller ist verpflichtet, uns die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und uns im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Soweit die Leistungen beim Besteller zu erbringen sind, hat der Besteller uns den uneingeschränkten Zugang zum Leis­tungsgegenstand zu gewähren und erforderliche Maßnah­men zum Schutz unserer Mitarbeiter zu treffen. Der Bestel­ler hat uns am Leistungsort insbesondere kostenfrei zur Verfügung zu stellen: a) Stromverteilung entsprechend der UVV mit 1 Stück Euro-Steckdose 380V 32Ah und 1 Stück Schuko-Steckdose 220V, 20 Ah b) Wasseranschluss an nor­males Leitungsnetz c) Erforderliche Gerüste über 2,0 m Standhöhe entsprechend der UVV d) Benutzung der Bau­transportmittel Kran, Aufzug, usw.) e) Ein trockener, ab­schließbarer Lagerraum für unsere Materialien f) Benut­zung sanitärer Anlagen auf der Baustelle g) Parkplätze für Montagefahrzeuge h) Benutzung bauseitiger Müllcont­ainer.
(2) Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht in­nerhalb einer ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nach, so sind wir nach Ablauf der Frist zum Rücktritt vom Werkvertrag berechtigt. Mit der Aufforderung zur Erfül­lung der Mitwirkungspflichten kommt der Besteller zudem in Annahmeverzug und hat uns hierfür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüberhinausgehende Scha­densersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

XX. Abnahme der Leistungen und Mängelrüge
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffen­heit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen ist. Der Be­steller darf die Abnahme nicht verweigern, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Abnahme schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistung nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt und die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. In diesem Fall werden wir von unserer Leistungspflicht befreit. Soweit der Besteller die Leistung benutzt, gilt die Annahme der Leistung spätestens nach 5 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
(3) Offensichtliche Mängel der Leistung sind bei der Abnahme vorzubehalten, versteckte Mängel innerhalb von 5 Werkta­gen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.

XXI. Ansprüche des Bestellers bei mangelhafter Leistung
Ist die Leistung mangelhaft, kann der Besteller verlangen, dass wir den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesse­rung oder Neuvornahme der Leistung beseitigen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder kommen wir der Mängel­beseitigung nicht innerhalb einer uns hierfür gesetzten an­gemessenen Frist nach, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, den Mangel auf unsere Kosten selbst oder durch Dritte beseitigen lassen oder, sofern der Mangel nicht lediglich unerheblich ist, vom Werkvertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur nach Maßgabe von Ziffer X zu.

XXII. Verantwortlichkeit des Bestellers
(1) Ist der Gegenstand der Leistung in Folge eines Mangels, der vom Besteller gelieferten Stoffe, in Folge einer vom Bestel­ler für die Ausführung erteilten Anweisung oder aufgrund eines sonstigen Verhaltens des Bestellers, seiner gesetzli­chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zerstört worden, verschlechtert oder die Leistung unausführbar geworden, so können wir den entsprechenden Teil der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen und Ersatz, der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen des entgangenen Gewinns verlangen. Ziff. XXII (1) gilt entsprechend, sofern der Leistungsgegenstand sich im Betrieb des Bestellers be­findet und dort zerstört wird, sich verschlechtert oder die Leistung unausführbar geworden ist.
(2) Wird die Leistung unausführbar, können wir die vereinbarte Vergütung verlangen und müssen uns anrechnen lassen, was wir in Folge der Nichterbringung der Serviceleistung ersparen oder in Folge anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Dies gilt nicht, wenn wir die Unausführbarkeit zu vertreten haben.

XXIII. Verjährung
Abweichend von Ziffer VIII (3) unserer allgemeinen Verkaufsbedingungen, beginnt die gesetzliche Verjährung der Mängelansprüche des Bestellers mit der Abnahme.

Stand September 2022