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Mit Missel sparen beim Brandschutz

Abstandsregeln zwischen fremden, klassifizierten Rohrabschottungen

Ganz aktuell möchte Missel zu den im Schreiben des DIBt veröffentlichten Abstandsregelungen zwischen fremden, klassifizierten Rohrabschottungen Stellung nehmen.

Missel bezieht sich dabei auf den Abschnitt, der zukünftig vom DIBt in alle Verwendbarkeitsnachweise eingefügt wird. Er lautet wie folgt:

„Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind. Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- oder Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 cm x 40 cm sind“

Stellungnahme Missel:

Abstände zwischen geprüften R90-Rohrabschottungen von Missel
Grundsätzlich gelten die in den gültigen Verwendbarkeitsnachweisen (ABP/ABZ) angegebenen Abstände. D.h. die Abstände zwischen den Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM-R90 und MSA4-R90 bleiben unverändert klein. Diese Abstände in Verbindung mit den nur 13 mm dünnen Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten führen auch zukünftig, zu kleineren Schachtbreiten im Vergleich zu den Schachtbreiten mit den Wettbewerbsprodukten (Siehe Bild 1 und Bild 2). Vorraussetzung dafür ist, dass im Schacht systemtreu, d.h. gleicher Hersteller für die eingebauten Brandschutzlösungen an den Rohren, gearbeitet wird.

Abstände von geprüften R90-Rohrabschottungen von Missel zu anderen Herstellern
Bei Mischinstallation mit R90-Rohrabschottungen anderer Hersteller, ergibt sich nach den neuen Anforderungen des DIBt ein Mindestabstand von min. 100 mm (Siehe Bild 3 und Bild 4) zwischen den Fremdfabrikaten der zwangsläufig zur Vergrößerung des Schachtes führt. Dieser Abstand ist von allen Herstellern einzuhalten. Bestehende ABP/ABZ behalten bis zu ihrem Ablaufdatum ihre Gültigkeit.

Abstände nach MLAR 2005 Abschnitt 4.1.3:
Wenn im ABP/ABZ keine anderen Abstände angegeben werden, gilt weiterhin uneingeschränkt der Abstand ≥50 mm zwischen fremden Abschottungen nach MLAR 2005 Abschnitt 4.1.3, (siehe auch Fachbeitrag von Dipl.-Ing. Manfred Lippe: „Abschottung mit Abstand“).

Die Abstandsregelungen für die Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM-S, BSM-S13 und MSA4-BSM nach den Erleichterungen der MLAR 2005 Abschnitt 4.3 bleiben unberührt.

Fazit:
Wer schon bei der Planung der Installationen richtig auswählt, ausschreibt und einkauft kann den heute vielfach sehr teuren Nutzraum (z.B. Wohnraum) vergrößern. Mit den Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten ist dies möglich! Die weiteren Vorteile der ausgeklügelten Missel Brandschutz Produkte wie die schnelle Montagefähigkeit (< 10 sec.), das flexible anpassungsfähige Material, geringe Kernlochdimensionen sowie ein umfangreiches Programm an Manschetten für Formteile bringen noch viel mehr Argumente für ein Verwendung mit sich.

Fragen Sie uns – wir habe die Lösung für Sie.
Ihr Missel Team

Abbildung 1:
Bild 1: Beispielabschottung mit Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten R90
Bild 2: Beispielabschottung mit Wettbewerbsprodukt

Abbildung 2:
Bild 3 und Bild 4: Beispielabschottungen mit Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten R90 und Wettbewerbsprodukten

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