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Mit Missel zu 200 Prozent richtig gedämmt

Neue Vorschriften in der EU/ Wärmeverluste bei Rohrleitungen deutlich reduziert.

Fellbach im Oktober 2014. Dämmstoffspezialist Missel informiert zur EnEV 2014 – Patrice Demmerlé, Leiter Operations/Produktmanagement der Kolektor Missel Insulations GmbH sowie Andreas Engel, Produktmanager Wärme¬dämmung, geben Auskunft, warum, wann und wo eine in der EnEV 2014 vorgeschriebene 200 %-Dämmdicke erforderlich ist.

1. Die EnEV schreibt vor, an Außenluft grenzende Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen mit der doppelten Dämmdicke (200 %) zu dämmen. Warum diese strenge Vorgabe?

Demmerlé: Es gibt in der EU den klar formulierten politischen Willen, den Energieverbrauch zu senken. Im Januar 2014 beispielsweise hat die EU-Kommission den neuen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 vorgestellt. Kernziel ist es, den Energieverbrauch um 30 % und die Treibhausgase um 40 % bis zum Jahr 2030 unter den Stand von 1990 zu senken. Der Anteil erneuerbarer Energien soll auf 27 % erhöht werden. Weitere ehrgeizige Ziele für Energieeffizienzmaßnahmen sind in diesem Grundsatzpapier enthalten. Deshalb muss jede Möglichkeit genutzt werden, um Energieverluste dort zu verhindern, wo sie entstehen und besonders hoch sind. Gerade bei an Außenluft grenzenden Rohrleitungen können vor allem in den kühleren und kalten Jahreszeiten erhebliche Temperaturdifferenzen zwischen den Wassertemperaturen und der Außenluft auftreten. Deshalb die EnEV-Forderung: 200 %-Dämmdicke.

2. Wie stark reduziert diese Vorgabe Wärmeverluste gegenüber einer 100 %-Dämmung? Würden geringere Dämmdicken für diese Ziele nicht ausreichen?

Engel: Die Energieeinsparung einer 200 %- zu einer 100 %-Dämmung wird nicht, wie man annehmen könnte, verdoppelt, aber der Wärmeverlust wird noch einmal deutlich reduziert. Dieses Einsparungspotential muss genutzt werden, um auch hier einen Beitrag zu den Zielen der EU zu leisten. Die EnEV 2014 (wie bereits die EnEV 2009) sieht – wie Herr Demmerlé schon sagte - die 200 %-Dämmung für an Außenluft grenzende Leitungen vor, weil dort der Verlust an Energie am höchsten ist.

3. Sind die betroffenen Leitungen genau definiert? Wann grenzt eine Leitung im Sinne der Vorschriften an Außenluft?

Demmerlé: Dazu muss ich etwas ausholen. Für die Berechnung des Energieausweises wird laut EnEV ein Gebäude in der Regel in Zonen unterteilt. Diese Bilanzmodelle umfassen mindestens die beheizten Räume und unter Umständen auch unbeheizte Räume innerhalb dieser Zonen. Unbeheizte Räume sind z. B. Hausflure, kleine Räume ohne eigene fest installierte Heizkörper etc.. Daraus ergibt sich die thermische Hüllfläche, in der jedoch alle Rohrleitungen der Dämmpflicht der EnEV nach Anhang 5, Tabelle 1 unterliegen, also maximal bis 100 % zu dämmen sind. Die energetisch besonders ungünstige Situation außerhalb dieser thermischen Hülle, bei der die Rohrleitungen mehr oder weniger stark der Außenluft ausgesetzt oder sogar von Außenluft umströmt werden, sind generell mit einer 200 %-Dämmung zu dämmen.

4. In welchen praktischen Einbausituationen müssen warmführende Leitungen mit 200 %-Dämmdicke gedämmt werden?

Engel: Typische Einbausituationen sind offene Garagen und Tiefgaragen, Kellerräume mit nicht verschlossenen oder nicht verschließbaren Öffnungen zur Außenluft und natürlich klassisch frei verlegte Rohrleitungen z. B. von einer zentralen Heizungs-/Warmwasseranlage zu einem Gebäude.

5. Ist es denn notwendig, Leitungen innerhalb der thermischen Gebäudehülle zu dämmen?

Demmerlé: Unbedingt, Energie ist nur dort effizient eingesetzt, wo sie punktgenau dem Nutzer zugutekommt, z. B. am Heizkörper im bewohnten Raum. Ein durch schlecht gedämmte Leitungen erwärmter Schacht ist Energieverschwendung und birgt obendrein die Gefahr, dass Trinkwasser kalt sich auf über 25 °C (Legionellengefahr!) erwärmt. Je verlustfreier die Energie beim Verbraucher ankommt, desto besser ist sie genutzt.

6. Welche Folgen können Abweichungen von den Vorschriften für Planer, Bauherren und Verarbeiter haben?

Demmerlé: Die in der EnEV formulierten Ansprüche sind öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen. Bei deren Nichteinhaltung hat der Gesetzgeber drastische Bußgelder vorgesehen Unabhängig davon sind weitere Schutzziele zu beachten, um ein nach VOB/B §13 bzw. BGB §633 mangelfreies Werk nach den anerkannten Regeln der Technik zu sichern. Dazu gehören unter anderem neben der Reduzierung der Schallübertragung, dem Schutz der Rohrleitungen vor Korrosion auch der Brandschutz.

Abb. 1: Patrice Demmerlé / Leiter Operations / Produktmanagement,
Abb. 2: Andreas Engel / Produktmanager Dämmung, beide Kolektor Missel Insulations GmbH

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